Häufige Fragen zum Sozialtarif
Allgemein
Der Begriff Sozialtarif wird als geläufige Bezeichnung für den im neuen Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) verankerten „gestützten Preis für begünstigte Haushalte“ gem. §36 ElWG verwendet.
Der Sozialtarif ist ein bundeseinheitlicher, vergünstigter Strompreis, der einkommensschwachen Haushalten helfen soll, die Belastung durch hohe Energiekosten zu verringern und sie vor Energiearmut zu schützen.
Alle Stromlieferanten, die Haushalte beliefern, sind verpflichtet, diesen Tarif anzubieten.
Anspruch haben volljährige Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die von der ORF-Beitragspflicht befreit sind und gleichzeitig eine der folgenden Leistungen beziehen:
• Pensionen
• Pflegegeld
• Beihilfen oder Leistungen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 oder dem Arbeitsmarktförderungsgesetz
• Sozialhilfe
• Leistungen im Rahmen eines Lehrverhältnisses
• Leistungen aufgrund von Gehörlosigkeit oder schwerer Hörbehinderung
Für einen Verbrauch von 2.900 kWh pro Jahr, dem sogenannten Grundkontingent, gibt es einen gesetzlich festgelegten Energiepreis, den sogenannten unteren Referenzwert. Dieser beträgt 6 ct/kWh und wird jährlich valorisiert.
Auch für den darüberhinausgehenden Verbrauch gibt es eine gesetzlich geregelte Preisfestsetzung. Der sogenannte obere Referenzwert errechnet sich an der Strombörse und spiegelt den tatsächlichen Beschaffungspreis wider.
Dieser Preis bezieht sich nur auf den Energieanteil, Netzentgelte sowie Steuern/Abgaben kommen zusätzlich hinzu.
Begünstigte Haushalte mit mehr als drei Personen erhalten zusätzlich einen Pauschalbetrag von 52,50 Euro pro Jahr und pro weiterer Person.
Für Personen mit stromintensivem medizinischem Bedarf – beispielsweise Heimdialyse oder Beatmungsgeräte – kann vom BMWET mit Verordnung ein zusätzlicher Pauschalbetrag vorgesehen werden.
Preisgestaltung und Kontingent
Wenn der Sozialtarif erfolgreich gewährt wurde, wird er automatisch bei der nächsten Stromrechnung (Jahres- oder Schlussabrechnung) berücksichtigt.
Es ist anzumerken, dass der Sozialtarif erst mit 1. April 2026 in Kraft tritt und aufgrund der Vorlaufzeit und Vorbereitungen daher frühestens auf jener Abrechnung sichtbar sein wird, die Verbrauchszeiträume nach dem 1. April 2026 beinhaltet.
Der Zählpunkt - auch Zählpunktbezeichnung oder Zählpunktnummer genannt - ist die eindeutige Identifizierung der Stromentnahmestelle.
Sie finden die Zählpunktbezeichnung auf Ihrer Stromabrechnung oder auf den Verträgen, die Sie mit dem Stromlieferanten als auch dem Netzbetreiber abschließen. Die auf dem Stromzähler ersichtliche Nummer (Zähler- bzw. Gerätenummer) ist NICHT die Zählpunktbezeichnung.
Sie finden die Zählpunktbezeichnung außerdem online auf dem Webportal Ihres Stromanbieters, wo Sie auch sämtliche Informationen zu Ihrem Energieliefervertrag einsehen können.
Die Zählpunktbezeichnung hat 33 Stellen und beginnt in der Regel mit "AT00". Beachten Sie dabei, dass Sie einen Zählpunkt für den Energie-Verbrauch anführen und nicht für eine allfällige Einspeisung (Photovoltaik, ...).
Lastprofile beschreiben das Abnahmeverhalten eines Verbrauchers. Die Zuweisung eines Lastprofils erfolgt durch den Netzbetreiber. Die Information, welches Lastenprofil einem Zählpunkt zugeordnet ist, findet man in den Unterlagen des Stromlieferanten bzw. des Netzbetreibers (Netzzugangsvertrag).
Gemäß Anlage VI des ElWG ist das jährliche Verbrauchskontingent von 2.900 kWh an spezifische standardisierte Lastprofile (H0, HA, HF, L0, L1, L2) gebunden. Für weitere Zählpunkte eines Haushalts, die nicht in Anlage VI es ElWG genannt sind, darf maximal der obere Referenzwert verrechnet werden.
Anspruchsprüfung und ORF-Beitrags Service GmbH (OBS)
Noch nicht vom ORF-Beitrag befreite Personen:
Als erster Schritt ist ein Antrag auf Befreiung vom ORF-Beitrag zu stellen. Der Antrag kann mithilfe des Befreiungsrechner direkt auf der Website der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) oder mittels Formular gestellt werden. Die Formulare werden im Augenblick überarbeitet und an die neuen gesetzlichen Bestimmungen angepasst.
Bereits vom ORF-Beitrag befreite Personen:
Der Sozialtarif soll ab 1. April 2026 grundsätzlich automatisch umgesetzt werden. Die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) arbeitet daran sicherzustellen, dass auch bereits befreite Personen den Sozialtarif ohne großen Mehraufwand in Anspruch nehmen können. In einzelnen Fällen kann es nötig sein, fehlende Daten, etwa die Zählpunktnummer, nachzureichen. Bei Haushalten mit bestehender EAG-Kostenbefreiung (Erneuerbaren-Förderpauschale, Erneuerbaren-Förderbeitrag) oder EAG-Deckelung liegt diese Information bereits vor.
Nach erfolgter Befreiung informiert die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) die Stromlieferanten unverzüglich über eine Datenschnittstelle über die Anspruchsberechtigung. Diese Information enthält Name, Adresse, Dauer der Befreiung, die Zählpunktbezeichnung des Stromzählers und allfällige Pauschalbeträge.
Der Sozialtarif wird anschließend automatisch ab dem folgenden Monatsersten über die Stromrechnung verrechnet und separat ausgewiesen.
Begünstigte Haushalte, die den Sozialtarif erhalten, müssen im Fall eines Lieferantenwechsels selbst tätig werden und die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) über den Umstand des Wechsels informieren.
Dadurch soll gewährleistet werden, dass die begünstigten Haushalte in jedem Fall ununterbrochen in den Genuss des gestützten Preises kommen.
Der Sozialtarif gilt für die Dauer der Befreiung vom ORF-Beitrag. Fallen die Voraussetzungen weg, etwa durch eine Verbesserung der Einkommenssituation, ist nach den Vorschriften des ORF-Beitragsgesetzes vorzugehen.
Die Prüfung und Gewährung des Sozialtarifs sowie der Mehrpersonenregelungen erfolgen ausschließlich durch die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS).
Der Stromlieferant selbst führt keine Nachkontrollen durch, etwa durch nachträgliche Meldeabfragen, ob ein Haushalt weiterhin als Mehrpersonenhaushalt gilt. Änderungen an der Anspruchsberechtigung werden dem Stromlieferanten von der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) mitgeteilt.