Grundversorgung

Recht auf Grundversorgung

Sie haben das Recht, sich gegenüber jedem Lieferanten, der an Ihrer Adresse Strom an Haushaltskunden liefert, auf die Grundversorgung zu berufen (§ 77 ElWOG 2010).

 

Wann kann die Grundversorgung relevant sein?

Die Grundversorgung ist zum Beispiel relevant bei Zahlungsschwierigkeiten, wenn die Abschaltung der Anlage droht oder die Anlage bereits abgeschaltet wurde und wenn Sie Schwierigkeiten haben, einen Lieferanten zu finden, der bereit ist, einen Vertrag über die Belieferung mit Strom mit Ihnen abzuschließen. 
Wenn Sie einem Stromlieferanten mitteilen, dass Sie sich auf die Grundversorgung berufen, besteht für diesen eine Pflicht zur Grundversorgung. Sie werden dann zum Grundversorgungs-Tarif dieses Lieferanten beliefert.
Wenn Sie sich gegenüber einem Lieferanten auf die Grundversorgung berufen, ist auch Ihr Netzbetreiber dazu verpflichtet, seine Dienstleistungen zu erbringen und damit Ihre Belieferung mit Strom zu ermöglichen. 
Nähere Informationen über die Grundversorgung finden Sie auf www.e-control.at/grundversorgung.

 

MONTANA bekennt sich zu ihrer gesetzlichen Pflicht zur Grundversorgung.

MONTANA wird Verbraucher im Sinne des KSchG und Kleinunternehmer, die sich auf die Grundversorgung berufen, zu den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Strom bzw. Erdgas zu den jeweils aktuellen Preisen für die Strom-Grundversorgung bzw. Erdgas-Grundversorgung beliefern. Der jeweilige Grundversorgungspreis darf bei Verbrauchern im Sinne des KSchG nicht höher sein als jener Tarif, zu dem die größte Anzahl der MONTANA Kunden in Österreich, die Verbraucher sind, mit Strom bzw. Erdgas von MONTANA versorgt werden. Bei Kleinunternehmern darf der Grundversorgungspreis von MONTANA nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen in Österreich bei der Belieferung von Strom bzw. Erdgas durch MONTANA Anwendung findet. 

MONTANA ist berechtigt, für die Lieferung im Rahmen der Grundversorgung eine Sicherheitsleistung oder Vorausleistung in Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat zu verlangen. Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange kein Zahlungsverzug eintritt.

 

Strom Grundversorgung (Jahresverbrauchsmenge 1.000 kWh - 100.000 kWh)

  Netto
(exkl. 20% USt.)
Brutto*)
(inkl. 20% USt.)
Arbeitspreis (Energie) pro kWh 29,90 Cent 35,88 Cent
Grundpreis (Energie) pro Monat 3,00 Euro 3,60 Euro

 *) Die oben angeführten Preise gelten je Zählpunkt und stellen den reinen Energiepreis (inkl. 20 % USt) dar, zu welchem in manchen Gemeinden (z.B. in Wien) eine Gebrauchsabgabe auf Energie (derzeit max. 6 % der Energiekosten) ver­rechnet wird. Eine Liste jener Gemeinden, welche eine Gebrauchsgabe auf Energie einheben und deren jeweilige Höhe, ist auf der Webseite von MONTANA unter SERVICES/Übersicht Abgaben auf Energie abrufbar bzw. kann jederzeit unentgeltlich angefordert werden. Zusätzlich werden die vom Netzbetreiber eingehobene Elektrizitätsabgabe gemäß Elektrizitätsabgabegesetz sowie die an den örtlichen Netzbetreiber zu entrichtenden Systemnutzungsentgelte, Erneu­erbaren-Förderbeitrag und -Förderpauschale, Steuern, Gebühren und Abgaben auf Netz, allesamt in der jeweils gültigen Höhe verrechnet.

 

Erdgas Grundversorgung (Jahresverbrauchsmenge 5.000 kWh - 100.000 kWh)

  Netto
(exkl. 20% USt.)
Brutto*)
(inkl. 20% USt.)
Arbeitspreis (Energie) pro kWh 9,90 Cent 11,88 Cent
Grundpreis (Energie) pro Monat 3,00 Euro 3,60 Euro

 *) Die oben angeführten Preise gelten je Zählpunkt und stellen den reinen Energiepreis (inkl. 20 % USt) dar, zu wel­chem in manchen Gemeinden (z.B. in Wien) eine Gebrauchsabgabe auf Energie (derzeit max. 6 % der Energiekosten) verrech­net wird. Eine Liste jener Gemeinden, welche eine Gebrauchsgabe auf Energie einheben und deren jeweilige Höhe, ist auf der Webseite von MONTANA unter SERVICES/Übersicht Abgaben auf Energie abrufbar bzw. kann jederzeit unentgeltlich angefordert werden. Zusätzlich werden die an den örtlichen Netzbetreiber zu entrichtenden System­nutzungsentgelte, die vom Netzbetreiber eingehobene Erdgasabgabe gemäß Erdgasabgabegesetz sowie die CO2-Bepreisung gemäß dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, Steuern, Gebühren und Abgaben auf Netz, allesamt in der jeweils gültigen Höhe verrechnet.